Skip to content

Zweckentfremdung von Wohnraum; Beantragung einer Genehmigung

Wohnraum darf in Gemeinden, die eine Zweckentfremdungssatzung erlassen haben, nur mit ihrer behördlichen Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden.

  • Fremdenbeherbergung
  • Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum
  • Zweckentfremdung von Wohnraum
Stand: 26. November 2024
Beschreibung

Das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsgesetz – ZwEWG) vom 10. Dezember 2007, das zuletzt durch Gesetz vom 19. Juni 2017 geändert worden ist, ermächtigt Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten, durch Satzung festzulegen, dass Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden darf. Ob im Gemeindegebiet tatsächlich Wohnraummangel herrscht und diesen Anspannungen nicht mit anderen Maßnahmen begegnet werden kann, beurteilt die Gemeinde selbst.

Nach Art. 1 Satz 2 ZwEWG liegt eine Zweckentfremdung insbesondere dann vor, wenn der Wohnraum zu mehr als 50 Prozent der Gesamtfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird (z.B. als Rechtsanwaltskanzlei oder als Praxis für Physiotherapie), mehr als insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird (z.B. über Internetportale mehrmals kurzfristig an Touristen vermietet wird) oder länger als drei Monate leer steht.

Einzelheiten, insbesondere ob und mit welchem Inhalt die Gemeinde eine Zweckentfremdungssatzung erlassen hat, sind bei der Gemeinde selbst zu erfragen.

Ansprechpartner

Herr Martin Ostler

Funktion: Amtsleiter

bauamt@grainau.de

+49 8821 9818 12

Öffnungszeiten: N/A

Frau Kathrin Weih

Funktion: stellvertretende Amtsleiterin

bauamt@grainau.de

+49 8821 9818 16

Öffnungszeiten: N/A

Formulare
Rechtsgrundlagen
Redaktionell verantwortlich:
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)