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Bauakten; Beantragung der Einsichtnahme

Bauakten von laufenden bauaufsichtlichen Verfahren oder abgeschlossene (archivierte) Verfahrensakten können von auskunftsberechtigten Personen eingesehen werden.
Stand: 08. Mai 2024
Beschreibung
Zu einer Bauakte gehören alle Schriftstücke und Zeichnungen (insbesondere die Baugenehmigung, die genehmigten Baupläne, Flächenberechnungen, Baubeschreibung, Statik etc.), die im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben entstanden sind.

In diese Bauakte können Beteiligte des bauaufsichtlichen Verfahrens Einsicht nehmen. Dies sind insbesondere die Bauherren. Aber auch Eigentümerinnen und Eigentümer von Nachbargrundstücken können Beteiligte sein. Die Einsicht umfasst insbesondere erteilte Genehmigungen und Baupläne bestehender Gebäude. Sie kann auch von Bevollmächtigten wahrgenommen werden.

Die Akteneinsicht erfolgt entweder in den Räumen der Behörde oder durch Übersendung einer Kopie.

Ansprechpartner

Herr Stephan Märkl

Funktion: Erster Bürgermeister

buergermeister@grainau.de

+49 8821 9818 22

Öffnungszeiten: N/A

Verfahrensablauf
Die Akteneinsicht muss bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt, Große Kreisstadt, Delegationsgemeinde) beantragt werden. Formerfordernisse bestehen nicht. Im Antrag müssen Sie angeben, worin Ihr berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht besteht. Das berechtigte Interesse ist nicht anzugeben, wenn dieses offensichtlich vorliegt, beispielsweise beim Eigentümer des Grundstücks.

Einsicht in die Akte im Bauordnungsamt erhalten Sie dann gegen Vorlage des Personalausweises und eines Eigentumsnachweises sowie gegebenenfalls einer Vollmacht des Eigentümers. Sie erfolgt bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt, Große Kreisstadt, Delegationsgemeinde) und dort normalerweise in den Amtsräumen der Behörde. Möglich ist aber auch das Übersenden einer Kopie der Bauakte.

Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis
  • Eigentumsnachweis (z. B. Grundbuchauszug, Kaufvertrag)
  • ggf. Vollmacht des Grundstückeigentümers
  • ggf. Vollmacht der Hausverwaltung oder der Eigentümergemeinschaft
Rechtsgrundlagen
Redaktionell verantwortlich:
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)