Dachgauben unter bestimmten Umständen zulässig
Im Zuge der Aktualisierung der Ortsgestaltungssatzung 1 und 2 beschloss der Gemeinderat in seinen letzten Sitzungen, dass die Errichtung von Dachgauben im Geltungsbereich der Ortsgestaltungssatzung (OGS) 2, unter bestimmten Vorgaben, zulässig ist. Jedoch nicht im Geltungsbereich der Ortsgestaltungssatzung 1.
Dem Gemeinderat ist wohl bewusst, dass Dachgauben nicht der heimischen Bauweise entsprechen und diese sich nicht für flach geneigte Dächer eignen. Dennoch bieten Dachgauben den Vorteil, dass sie günstigen Wohnraum schaffen, ohne zusätzliche Flächenversiegelung in Anspruch zu nehmen.
Des Weiteren fördern Dachgauben eine bessere Belichtung und Belüftung des Gebäudes.
Um den Belangen des Ortsbildes dennoch Rechnung zu tragen, einigte man sich auf folgende Vorgaben, unter welchen Bedingungen die Errichtung von Dachgauben zulässig sind:
1. Bei einer Dachgaube handelt es sich um einen Dachaufbau, welcher sich innerhalb der Dachfläche befindet und von der Dachfläche vierseitig umschlossen ist.
2. Dachgauben können als Schleppgauben pro Gebäudeseite zugelassen werden, wenn
- die Dachneigung des Hauptgebäudes min. 24° beträgt,
- der Mindestabstand der Gauben zur Außenwand der Gebäudegiebelseite mindestens 2,50 m und zwischen den Gauben mindestens 1,25 m beträgt,
- die Gesamtbreite der Gauben höchstens 1/3 der Hauslänge, einzeln jedoch höchstens 5 m beträgt,
- die Dachneigung der Gaube mindestens 7° beträgt und
- der Schnittpunkt der Dachhaut von Hauptdach und Gaube mindestens 0,30 m unterhalb des Firstes liegt.
3. Die Kombination eines Dachaufbaus auf einer Gebäudeseite mit weiteren (z. B. Dachgaube und Zwerchgiebel oder Dachgaube und Widerkehr) ist unzulässig.
Der Geltungsbereich bzw. der Lageplan (Ortsgestaltungssatzung, Lageplan) kann auf der gemeindlichen Homepage unter www.gemeinde-grainau.de unter Satzungen „O“ eingesehen werden. Auf der Karte ist der Geltungsbereich der OGS 1 gelb markiert. Bei Fragen können Sie jederzeit die Mitarbeitenden des Bauamtes kontaktieren.